BGH - Urteil vom 02.09.2010
VII ZR 110/09
Normen:
VOB/B (2000) § 13 Nr. 7; BGB a.F. § 633 Abs. 2 S. 1; BGB a.F. § 635;
Fundstellen:
CR 2011, 10
CR 2011, 92
DAR 2010, 699
NJW 2010, 3649
NZBau 2011, 27
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 54/06
OLG Karlsruhe, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 60/09

Abhängigkeit einer Mängelbeseitigung durch einen Auftragnehmer von einer Erklärung des Auftraggebers über die Übernahme der Kosten der Mängelbeseitigung im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Auftragnehmers hinsichtlich des Mangels; Auswirkung einer unklaren Verantwortlichkeit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bei Inanspruchnahme einer Mängelbeseitigung i.R.d. unsachgemäßen Installation einer wasserführenden Leitung

BGH, Urteil vom 02.09.2010 - Aktenzeichen VII ZR 110/09

DRsp Nr. 2010/17966

Abhängigkeit einer Mängelbeseitigung durch einen Auftragnehmer von einer Erklärung des Auftraggebers über die Übernahme der Kosten der Mängelbeseitigung im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Auftragnehmers hinsichtlich des Mangels; Auswirkung einer unklaren Verantwortlichkeit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bei Inanspruchnahme einer Mängelbeseitigung i.R.d. unsachgemäßen Installation einer wasserführenden Leitung

a) Das Recht des Auftraggebers, von einem für einen Mangel verantwortlichen Auftragnehmer Mängelbeseitigung zu fordern, wird grundsätzlich nicht dadurch eingeschränkt, dass die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bei der Inanspruchnahme noch unklar ist. b) Der in Anspruch genommene Auftragnehmer darf Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt, wonach er die Kosten der Untersuchung und weiterer Maßnahmen für den Fall übernimmt, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist. c) Den Auftraggeber trifft deshalb kein Mitverschulden an einem Wasserschaden, der auf einem Mangel beruht, den der Unternehmer nicht beseitigt hat, weil der Auftraggeber eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben hat.

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen.