BGH - Beschluss vom 25.04.2017
VIII ZA 1/17
Normen:
ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 321a; ZPO § 544;
Vorinstanzen:
AG Ribnitz-Damgarten, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 236/14
LG Stralsund, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 31/16

Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit als Rechtsmissbrauch i.R.e. Räumungsklage; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen VIII ZA 1/17

DRsp Nr. 2017/6254

Ablehnung der Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit als Rechtsmissbrauch i.R.e. Räumungsklage; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Mit einer Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem Prozesskostenhilfe versagt wird, kann ausschließlich geltend gemacht werden, dass Vorbringen des Antragstellers, das er selbst zur Begründung seines Antrags gehalten hat, gehörsverletzend übergangen worden sei. Da den Beklagten dieses Vorbringen hinlänglich bekannt ist, dient ein in dieser Situation gestellter Befangenheitsantrag offensichtlich nur der Prozessverschleppung. Ein solches rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 3. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Antrag, die Sache "gemäß § 544 ZPO " dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorzulegen, werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 45 Abs. 1; ZPO § 321a; ZPO § 544;

Gründe

I.

Die Beklagten bewohnten eine Wohnung der Klägerin, die diese an die Beklagte zu 1 vermietet hatte.