Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 3. April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen die Beschlüsse des Senats vom 21. Februar 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der erneute Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Antrag, die Sache "gemäß § 544 ZPO " dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vorzulegen, werden als unzulässig verworfen.
I.
Die Beklagten bewohnten eine Wohnung der Klägerin, die diese an die Beklagte zu 1 vermietet hatte.
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