OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.05.2022
1 A 10190/22.OVG
Normen:
BauGB § 31;
Fundstellen:
D_V 2022, 918
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 31.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 683/21 KO

Ablehnung des Antrags auf eine Baugenehmigung mangels denkmalschutzrechtlicher Genehmigung; Vorliegen einer vom planerischen Normalfall durch grundstücksspezifische Besonderheiten abweichenden Situation

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 1 A 10190/22.OVG

DRsp Nr. 2022/12614

Ablehnung des Antrags auf eine Baugenehmigung mangels denkmalschutzrechtlicher Genehmigung; Vorliegen einer vom planerischen Normalfall durch grundstücksspezifische Besonderheiten abweichenden Situation

Die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch setzt auch nach dem Verzicht auf das Einzelfallerfordernis im BauGB 1998 weiterhin das Vorliegen einer vom planerischen Normalfall durch grundstücksspezifische Besonderheiten abweichenden Situation voraus.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31. Januar 2022 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 300.000 € Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.

1. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.