BVerfG - Beschluss vom 20.03.2020
1 BvR 661/20
Normen:
GG Art. 8 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1-2; CoronaVV BW § 3 Abs. 3; IfSG § 28 Abs. 1 S. 2; IfSG § 32; VersammlG § 15 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung; Verfassungsbeschwerde gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot im Hinblick auf die Corona-Epidemie; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz; Eigenständig zu beurteilende Rechtswegerschöpfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

BVerfG, Beschluss vom 20.03.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 661/20

DRsp Nr. 2020/4852

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung; Verfassungsbeschwerde gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot im Hinblick auf die Corona-Epidemie; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz; Eigenständig zu beurteilende Rechtswegerschöpfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 8 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1-2; CoronaVV BW § 3 Abs. 3; IfSG § 28 Abs. 1 S. 2; IfSG § 32; VersammlG § 15 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

[Gründe]

I.

Die Beschwerdeführer und Antragsteller wenden sich mit ihrer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot und das diesem zugrunde liegende Gesetzes- und Verordnungsrecht.

Der Beschwerdeführer zu 2. meldete am 18. März 2020 bei der Stadt Karlsruhe für den 20. März 2020 eine Versammlung unter dem Motto "Eilversammlung zum Protest gegen die Menschenrechtsverletzungen an der & vor der griechischen Grenze und in den Flüchtlingslagern" an. Die Versammlung sollte von 14 bis 16 Uhr auf dem Schlossplatz stattfinden. Die erwartete Teilnehmerzahl wurde mit 400 angegeben. Der Beschwerdeführer zu 1. beabsichtigt eine Teilnahme an der Versammlung.