GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 52 Nr. 1 und Nr. 2 S. 1-2; VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 3; VermG § 2 Ab. 2; VermG § 3 Abs. 1 S. 4;
Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts; Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts; Örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Restitution von Aktienbeteiligungen; Örtliche Zuständigkeit für einen Antrag auf Einräumung von Bruchteilseigentum an Flurstücken; Keine Abweichung von gesetzlichen Zuständigkeitsregeln aufgrund Erwägungen zur Prozessökonomie
BVerwG, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 8 AV 1.20
DRsp Nr. 2020/12702
Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts; Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts; Örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Restitution von Aktienbeteiligungen; Örtliche Zuständigkeit für einen Antrag auf Einräumung von Bruchteilseigentum an Flurstücken; Keine Abweichung von gesetzlichen Zuständigkeitsregeln aufgrund Erwägungen zur Prozessökonomie
Für einen Antrag auf Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und für die Anfechtung der Ablehnung des Antrags auf Rückübertragung oder Entschädigung bezüglich einer verlorenen Unternehmensbeteiligung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 S. 1 und 2 VwGO.
Tenor
Der Antrag der Klägerin, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Normenkette:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 52 Nr. 1 und Nr. 2 S. 1-2; VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 3; VermG § 2 Ab. 2; VermG § 3 Abs. 1 S. 4;
Gründe
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.