BVerwG - Beschluss vom 13.08.2020
8 AV 1.20
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 52 Nr. 1 und Nr. 2 S. 1-2; VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 3; VermG § 2 Ab. 2; VermG § 3 Abs. 1 S. 4;

Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts; Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts; Örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Restitution von Aktienbeteiligungen; Örtliche Zuständigkeit für einen Antrag auf Einräumung von Bruchteilseigentum an Flurstücken; Keine Abweichung von gesetzlichen Zuständigkeitsregeln aufgrund Erwägungen zur Prozessökonomie

BVerwG, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 8 AV 1.20

DRsp Nr. 2020/12702

Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts; Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts; Örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Restitution von Aktienbeteiligungen; Örtliche Zuständigkeit für einen Antrag auf Einräumung von Bruchteilseigentum an Flurstücken; Keine Abweichung von gesetzlichen Zuständigkeitsregeln aufgrund Erwägungen zur Prozessökonomie

Für einen Antrag auf Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und für die Anfechtung der Ablehnung des Antrags auf Rückübertragung oder Entschädigung bezüglich einer verlorenen Unternehmensbeteiligung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 S. 1 und 2 VwGO.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; VwGO § 52 Nr. 1 und Nr. 2 S. 1-2; VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 3; VermG § 2 Ab. 2; VermG § 3 Abs. 1 S. 4;

Gründe