BVerwG - Beschluss vom 26.07.2023
2 KSt 1.23 (2 B 28.22)
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 18.05.2022

Ablehnung eines Antrags auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

BVerwG, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 2 KSt 1.23 (2 B 28.22)

DRsp Nr. 2023/13811

Ablehnung eines Antrags auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Nichterhebung von Kosten auf Grundlage des Beschlusses vom 15. Dezember 2022 im Verfahren BVerwG 2 B 28.22 wird abgelehnt.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 im Verfahren BVerwG 2 B 28.22 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2022 abgelehnt, die von der Klägerin persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Der vor Zugang der Kostenrechnung gestellte Antrag der Klägerin auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist abzulehnen. Ein schwerer Mangel im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung, den § 21 Abs. Satz 1 voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - - NVwZ 2006, f.), ist von der Klägerin weder dargetan noch sonst erkennbar. Insbesondere hat der Senat auch die nach Beschlussfassung am 15. Dezember 2022 im Verfahren BVerwG eingegangenen Schriftsätze der Klägerin zur Kenntnis genommen. Das darin enthaltene Vorbringen hat aber keinen Anlass gegeben, die getroffene Entscheidung zu ändern.