Der Antrag der Klägerin auf Nichterhebung von Kosten auf Grundlage des Beschlusses vom 15. Dezember 2022 im Verfahren BVerwG 2 B 28.22 wird abgelehnt.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 im Verfahren BVerwG 2 B 28.22 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2022 abgelehnt, die von der Klägerin persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Der vor Zugang der Kostenrechnung gestellte Antrag der Klägerin auf Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß §
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