BVerwG - Beschluss vom 15.12.2022
2 B 28.22
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 33/21

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 2 B 28.22

DRsp Nr. 2023/3708

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

1. Eine Rechtsverfolgung ist aussichtslos im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.2. Die für die Bestimmung des Rechtsschutzziels vom Gericht im Einzelfall vorgenommene Würdigung der konkreten Umstände ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.3. Die pauschale Erklärung, es sei nicht gelungen, einen neuen Rechtsanwalt zu verpflichten, genügt nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und Glaubhaftmachung, innerhalb der Einlegungsfrist des § 124a Abs. 4 S. 1 VwGO alles ihr Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2022 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Mai 2022 wird verworfen.

Der Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe von 125 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 173 S. 1; ZPO § Abs. ;