OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.11.2023
2 LA 66/19
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S, 4;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 156/18

Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung in einem Beamtenstreit wegen Sonderurlaubs wegen Fehlens an Zulassungsgründen

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.11.2023 - Aktenzeichen 2 LA 66/19

DRsp Nr. 2023/16204

Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung in einem Beamtenstreit wegen Sonderurlaubs wegen Fehlens an Zulassungsgründen

Erledigt sich nach Ergehen eines Urteils die Hauptsache, kann die Zulassung der Berufung grundsätzlich lediglich zu dem Zweck beantragt werden, feststellen zu lassen, dass das streitgegenständliche Recht vor Erledigung bestand, oder um bei Erledigung eines Verwaltungsaktes dessen Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Berichterstatterin - vom 17. Juli 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 S, 4;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.