OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.11.2020
10 A 1230/19
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 8; VwGO § 130a S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4808/16

Ablehnung eines Bauantrags aufgrund mangelnden Sachbescheidungsinteresses; Ersichtliche Nutzlosigkeit der beantragten Baugenehmigung für den Bauherrn

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 10 A 1230/19

DRsp Nr. 2021/432

Ablehnung eines Bauantrags aufgrund mangelnden Sachbescheidungsinteresses; Ersichtliche Nutzlosigkeit der beantragten Baugenehmigung für den Bauherrn

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 135.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 8; VwGO § 130a S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.