BGH - Beschluss vom 20.11.2017
IX ZR 80/15
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 321a;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 547
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 26.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 82/09
OLG Stuttgart, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 135/09

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Rechtfertigung von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters

BGH, Beschluss vom 20.11.2017 - Aktenzeichen IX ZR 80/15

DRsp Nr. 2017/17337

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Rechtfertigung von Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 321a;

Gründe

I.

Der Kläger hat gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, durch das sein Begehren auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wurde, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist durch Senatsbeschluss vom 14. September 2017 zurückgewiesen worden. Gegen den Senatsbeschluss hat der Kläger Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 hat der Kläger alle Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

Das Gesuch ist nicht begründet.