Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 112,92 EUR festgesetzt.
Die Revision ist nicht nach §
Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt haben,
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