BVerwG - Beschluss vom 01.10.2009
4 B 41.09
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BayBO a.F. Art. 6 Abs. 4; BayBO a.F. Art. 6 Abs. 5; BayBO a.F. Art. 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 02.1267

Ablehnung von Baumaßnahmen wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück; Erforderlichkeit einer Gesamtprüfung der abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit

BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 4 B 41.09

DRsp Nr. 2009/23902

Ablehnung von Baumaßnahmen wegen Nichteinhaltung der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück; Erforderlichkeit einer Gesamtprüfung der abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 112,92 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BayBO a.F. Art. 6 Abs. 4; BayBO a.F. Art. 6 Abs. 5; BayBO a.F. Art. 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die von der Beschwerde behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt haben,