Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch der Schuldnerin gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Führinger wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
1. Mit Beschluss vom 17. Januar 2017 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Oktober 2016 auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil die angefochtene Entscheidung über die Anhörungsrüge unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO, §
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