BGH - Beschluss vom 06.04.2017
I ZB 102/16
Normen:
ZPO § 42; ZPO § 49; ZPO § 321a Abs. 4 S. 4; GKG § 69a Abs. 4 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 433 M 7745/16
LG Leipzig, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 816/16

Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit

BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen I ZB 102/16

DRsp Nr. 2017/5716

Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Das Ablehnungsgesuch der Schuldnerin gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Führinger wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 42; ZPO § 49; ZPO § 321a Abs. 4 S. 4; GKG § 69a Abs. 4 S. 4;

Gründe

1. Mit Beschluss vom 17. Januar 2017 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Oktober 2016 auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil die angefochtene Entscheidung über die Anhörungsrüge unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO, § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG). Den Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Senat abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.