OLG Celle - Urteil vom 14.06.2001
13 U 234/00
Normen:
BGB § 640 ; VOB/B § 12 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 263/98

Abnahmereife bei Fassadenmängeln eines Neubaus

OLG Celle, Urteil vom 14.06.2001 - Aktenzeichen 13 U 234/00

DRsp Nr. 2001/11222

Abnahmereife bei Fassadenmängeln eines Neubaus

»Zur Abnahmereife bei Fassadenmängeln eines Neubaus«

Normenkette:

BGB § 640 ; VOB/B § 12 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erstellte den Rohbau für das Wohn- und Geschäftshaus der Beklagten aufgrund des Bauvertrages vom 14. März 1997. Das Gebäude wurde fertig gestellt. Die Parteien wollten nach der Fertigstellung des Wohn- und Geschäftshauses am 10. Dezember 1997 die Abnahme der Maurer-/Putzarbeiten durchführen. Das Abnahmeprotokoll (Bl. 6 der Beiakten LG Hannover 6 OH 325/98) wurde nicht unterschrieben. In das Protokoll wurde aufgenommen, dass die Beklagte auf einer kompletten Neuverfugung der Fassade bestand, weil der Fugenmörtel nur außenseitig in einer Stärke von 3 mm durchgehärtet war, danach von pulverförmiger Konsistenz. Die Beklagte holte hierzu auch eine gutachtliche Stellungnahme der ####### vom 13. November 1997 (Anlage B 6) ein.

Die Klägerin hat Werklohn verlangt und das selbstständige Beweisverfahren zu 6 OH 325/98 LG Hannover wegen des Zustandes des Wohn- und Geschäftshauses betrieben. Nach einem Abrechnungsprozess um erstinstanzlich geltend gemachte ca. 108.750 DM hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte zur Zahlung von 30.235,39 DM nebst Zinsen unbedingt und von 43.987,50 DM Zug um Zug gegen Beseitigung von Mängeln verurteilt.