BGH - Urteil vom 30.04.1992
VII ZR 185/90
Normen:
BGB §§ 633 ff.; VOB/B § 12 Nr. 3;
Fundstellen:
BB 1992, 1673
BGHR VOB/B § 12 Nr. 3 Abnahmeverweigerung 1
BauR 1992, 627
DB 1992, 1772
DRsp I(138)638e
MDR 1992, 875
NJW 1992, 2481
ZfBR 1992, 216

Abnahmeverweigerung bei wesentlichem Baumangel

BGH, Urteil vom 30.04.1992 - Aktenzeichen VII ZR 185/90

DRsp Nr. 1993/617

Abnahmeverweigerung bei wesentlichem Baumangel

»Für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel eines Bauwerkes wesentlich und der Besteller daher nach § 12 Nr. 3 VOB/B berechtigt ist, die Abnahme zu verweigern, ist der Zeitpunkt des Abnahmetermins maßgeblich.«

Normenkette:

BGB §§ 633 ff.; VOB/B § 12 Nr. 3;

e. »Ob ein Mangel »wesentlich« ist und deshalb zur Verweigerung der Abnahme nach § 12 Nr. 3 VOB/B berechtigt, bestimmt sich nach der Rechtspr. des BGH anhand der Art des Mangels, seines Umfangs und vor allem seiner Auswirkungen, wobei dies unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden ist... . Der BGH [NJW 1981, 1448] hat den Beurteilungsmaßstab dem Sinn und Zweck der in § 12 Nr. 3 VOB/B getroffenen Regelung entnommen. Die Bestimmung soll einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen ... bewirken, wobei die für die Abwägung maßgeblichen Kriterien in der Senatsentscheidung aufgezeigt sind. ...