»Zur Abrechnung eines infolge ordentlicher Kündigung abgebrochenen Pauschalvertrags.«1. Beim abgebrochenen Pauschalvertrag hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen einschließlich ihres Anteils an der Gesamtleistung vorzutragen. Die dafür zu entrichtende Vergütung ist danach als Anteil der erbrachten Leistungen am Pauschalpreis zu ermitteln (BGH vom 29.06.1995 - VII ZR 184/94, NJW 1995, 2712).2. Die nicht erbrachten Leistungen hat der Auftragnehmer getrennt nach § 649 S. 2 BGB abzurechnen. Dafür ist erforderlich, daß er schließlich darlegt, welche Aufwendungen er insoweit erspart hat und gegebenenfalls, welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen läßt (BGHZ 131, 362).