BGH vom 06.03.1997
VII ZR 47/96
Normen:
BGB § 649 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 643
ZfBR 1997, 242

Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrages

BGH, vom 06.03.1997 - Aktenzeichen VII ZR 47/96

DRsp Nr. 1998/2893

Abrechnung eines gekündigten Pauschalvertrages

»Zur Abrechnung eines infolge ordentlicher Kündigung abgebrochenen Pauschalvertrags.« 1. Beim abgebrochenen Pauschalvertrag hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen einschließlich ihres Anteils an der Gesamtleistung vorzutragen. Die dafür zu entrichtende Vergütung ist danach als Anteil der erbrachten Leistungen am Pauschalpreis zu ermitteln (BGH vom 29.06.1995 - VII ZR 184/94, NJW 1995, 2712). 2. Die nicht erbrachten Leistungen hat der Auftragnehmer getrennt nach § 649 S. 2 BGB abzurechnen. Dafür ist erforderlich, daß er schließlich darlegt, welche Aufwendungen er insoweit erspart hat und gegebenenfalls, welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen läßt (BGHZ 131, 362).

Normenkette:

BGB § 649 ;
Fundstellen
BauR 1997, 643
ZfBR 1997, 242