I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 30.06.2010, Az.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
I. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Restvergütungsanspruch der Klägerin aus einem Bauvertrag vom 22.09.1999/26.10.1999 betreffend die Verlegung der Bundesstraße B 19 westlich von O. im Rahmen des Baus der Bundesautobahn BAB A 71 auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses der Beklagten. Die beauftragten Arbeiten wurden von der Klägerin ordnungsgemäß durchgeführt und von der Beklagten abgenommen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|