KG - Urteil vom 11.02.2003
15 U 366/01
Normen:
HOAI § 22 Abs. 1 § 51 § 52 Abs. 8 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 670
NZBau 2004, 620

Abrechnung von Ingenieurbauwerken an einem Autobahnabschnitt; Fälligkeit der Schlussrechnung bei späterer Rechnungsänderung

KG, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 15 U 366/01

DRsp Nr. 2004/14889

Abrechnung von Ingenieurbauwerken an einem Autobahnabschnitt; Fälligkeit der Schlussrechnung bei späterer Rechnungsänderung

1. Die aufgrund eines Ingenieurvertrags erfolgte Objektplanung für die Abwasserentsorgungsanlagen und Lärmschutzwälle eines Autobahnabschnitts sind in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1 HOAI gesondert abzurechnen. 2. Eine einmal prüfbar erteilte Schlussrechnung bleibt fällig, auch wenn sie geringfügig geändert wird.

Normenkette:

HOAI § 22 Abs. 1 § 51 § 52 Abs. 8 ;
Fundstellen
NJW-RR 2004, 670
NZBau 2004, 620