Abrechnung von Ingenieurbauwerken an einem Autobahnabschnitt; Fälligkeit der Schlussrechnung bei späterer Rechnungsänderung
KG, Urteil vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 15 U 366/01
DRsp Nr. 2004/14889
Abrechnung von Ingenieurbauwerken an einem Autobahnabschnitt; Fälligkeit der Schlussrechnung bei späterer Rechnungsänderung
1. Die aufgrund eines Ingenieurvertrags erfolgte Objektplanung für die Abwasserentsorgungsanlagen und Lärmschutzwälle eines Autobahnabschnitts sind in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1HOAI gesondert abzurechnen.2. Eine einmal prüfbar erteilte Schlussrechnung bleibt fällig, auch wenn sie geringfügig geändert wird.