Abrücken des Begünstigten von seinem Angebot im Enteignungsverfahren; Ablehnung eines Zahlungsangebots; Erstattungsfähigkeit der Kosten des Besitzeinweisungsverfahrens
BGH, Urteil vom 27.09.1973 - Aktenzeichen III ZR 131/71
DRsp Nr. 2009/18576
Abrücken des Begünstigten von seinem Angebot im Enteignungsverfahren; Ablehnung eines Zahlungsangebots; Erstattungsfähigkeit der Kosten des Besitzeinweisungsverfahrens
1. Die Sperrwirkung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG entfällt, wenn der Enteignungsbegünstigte zwar ein angemessenes Angebot gemacht hat, aber dann im Verfahren vor der Enteignungsbehörde oder im anschließenden gerichtlichen Verfahren beantragt, die Entschädigung auf einen unter dem Angebot liegenden Betrag festzusetzen (Ergänzung zum Urteil vom 29. April 1971 - III ZR 144/70, WM 1971, 946).2. Der Enteignete kann in der Regel ohne Rechtsnachteil die Annahme einer vom Enteignungsbegünstigten angebotenen Zahlung verweigern, die unter dem von der Enteignungsbehörde festgesetzten Entschädigungsbetrag liegt. Die Annahme kann jedoch zumutbar sein, wenn das Angebot nicht an Bedingungen geknüpft und der Unterschied zur festgesetzten Entschädigung verhältnismäßig gering ist. Lehnt der Enteignete in einem solchen Falle die Annahme der Zahlung ab, so kommen ihm späterhin eingetretene Steigerungen der Grundstückspreise insoweit nicht zugute, als die angebotene Zahlung die Entschädigungsforderung getilgt hätte, die zur Zeit des Angebots bestand (Ergänzung zu BGHZ 44, 52).
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