OVG Niedersachsen - Beschluss vom 22.12.2022
13 ME 257/22
Normen:
AufenthG a.F. § 11 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 2675/22

Ausschluss eines Anspruchs auf Verlängerung der innegehabten humanitären Aufenthaltserlaubnis durch die Sperrwirkung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 13 ME 257/22

DRsp Nr. 2023/1432

Ausschluss eines Anspruchs auf Verlängerung der innegehabten humanitären Aufenthaltserlaubnis durch die Sperrwirkung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 22. September 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG a.F. § 11 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 25 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 5. Kammer - vom 22. September 2022 bleibt ohne Erfolg.

Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung seiner am 29. Juni 2022 erhobenen Klage 5 A 2674/22 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2022 (Blatt 4 R ff. der Gerichtsakte) über die Befristung der Wirkung der zunächst unbefristet verfügten (Alt-)Ausweisung vom 18. Juli 2003 und der Abschiebung vom 7. Oktober 2008 auf fünf Jahre (1.), über die Versagung eines Aufenthaltstitels (2.) sowie über die auf Serbien bezogene Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung (3.) anzuordnen, abgelehnt.