BVerwG - Beschluss vom 25.10.2017
1 VR 10.17 (1 VR 8.17)
Normen:
VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 152a; GG Art. 103 Abs. 1; AufenthG § 58a;

Abschiebunganordnung gegenüber einem Ausländer; Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs

BVerwG, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 1 VR 10.17 (1 VR 8.17)

DRsp Nr. 2018/718

Abschiebunganordnung gegenüber einem Ausländer; Rüge der Verletzung der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 19. September 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 2; VwGO § 152a; GG Art. 103 Abs. 1; AufenthG § 58a;

Gründe

Über die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist in der dem Geschäftsverteilungsplan entsprechenden Besetzung zu entscheiden, nicht notwendigerweise in der genauen Besetzung, in welcher der Senat die angegriffene Entscheidung (bei der ein an sich zur zuständigen Besetzung gehörendes Senatsmitglied wegen einer Dienstreise verhindert war) erlassen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 - 8 C 17.07 - [...] Rn. 1). Der in dem Verfahren 1 A 8.17 u.a. gegen den VRiBVerwG Prof. Dr. B. und die Ri'inBVerwG Dr. R. gerichtete Befangenheitsantrag ist weder ausdrücklich noch sinngemäß auch im vorliegenden Verfahren gestellt worden; es bedarf daher nicht der Entscheidung, ob ein solches Gesuch vor der Entscheidung über die Begründetheit der Anhörungsrüge überhaupt statthaft wäre (dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - NVwZ-RR 2016, 934; s.a. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11 - [...]).