Auf die Berufung der Kläger wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Mai 2018 der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2017 auch hinsichtlich der Ziffer 1 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|