OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.05.2020
7 A 10904/18.OVG
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5; VwGO § 121 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 13389/17
VG Trier, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 13389/17

Bindung der Beteiligten an die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts bzgl. des Vorliegens eines Abschiebungsverbots auch im Hinblick auf eine Unzulässigkeitsentscheidung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 7 A 10904/18.OVG

DRsp Nr. 2020/8379

Bindung der Beteiligten an die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts bzgl. des Vorliegens eines Abschiebungsverbots auch im Hinblick auf eine Unzulässigkeitsentscheidung

Hat schon das Verwaltungsgericht rechtskräftig entschieden, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, sind die Beteiligten hieran nach § 121 Nr. 1 VwGO auch im Hinblick auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder Nr. 2 AsylG gebunden (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2020 - 11 A 4601/18.A -).

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Mai 2018 der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2017 auch hinsichtlich der Ziffer 1 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AufenthG § 60 Abs. 5; VwGO § 121 Nr. 1;

Gründe

I.