BFH - Urteil vom 17.07.2001
IX R 50/98
Normen:
EStG §§ 7a Abs. 7, 7h Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2102
BB 2001, 2409
BFHE 196, 124
BStBl II 2001, 760
DB 2001, 2121
DStR 2001, 1746
DStZ 2000, 828
NJW 2002, 534
NZM 2001, 1044
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Abschreibung für Sanierungsaufwand

BFH, Urteil vom 17.07.2001 - Aktenzeichen IX R 50/98

DRsp Nr. 2001/13460

Abschreibung für Sanierungsaufwand

»1. § 7h EStG berechtigt bei einer Personengesellschaft, die von der Vorschrift erfasste Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt hat, nur den Gesellschafter, nicht die Gesellschaft, die erhöhten Absetzungen in Anspruch zu nehmen. 2. Scheidet ein Gesellschafter nach der Sanierung aus der Gesellschaft aus und übernehmen die übrigen Gesellschafter dessen Anteil (Anwachsung), so sind jedem der verbliebenen Gesellschafter nur in Höhe seiner ursprünglichen Beteiligung begünstigte Herstellungskosten zuzurechnen.«

Normenkette:

EStG §§ 7a Abs. 7, 7h Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eigentümerin eines 1920 errichteten, in einem Sanierungsgebiet liegenden Gebäudes. Die Klägerin führte Sanierungsmaßnahmen durch, die 1993 abgeschlossen wurden. Hierfür wandte sie 1 051 443,36 DM auf, wobei sie einen Sanierungszuschuss in Höhe von 195 380,00 DM erhielt. Die zuständige Gemeinde stellte ihr im Oktober 1994 eine Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus. Dementsprechend stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte 1993 bis 1995 aus dem Objekt unter Berücksichtigung erhöhter Absetzungen nach § 7h EStG fest.