LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.10.2022
26 Ta (Kost) 6036/22
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 33 Abs. 9; ZPO § 6 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 1399
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 465/21

Absicherung von Versorgungsansprüchen als wiederkehrende Leistung nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKGDreifacher Jahresbetrag als Streitwert für Antrag auf Absicherung von Versorgungsansprüchen (Rente) gegen InsolvenzrisikoAnwendbarkeit des § 42 Abs. 1 S. 1 GKG bei Antrag auf Absicherung eines verpfändeten BetragsGleich hoher Streitwert bei Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen zulasten abgesicherter Versorgungsansprüche

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6036/22

DRsp Nr. 2022/17702

Absicherung von Versorgungsansprüchen als wiederkehrende Leistung nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG Dreifacher Jahresbetrag als Streitwert für Antrag auf Absicherung von Versorgungsansprüchen (Rente) gegen Insolvenzrisiko Anwendbarkeit des § 42 Abs. 1 S. 1 GKG bei Antrag auf Absicherung eines verpfändeten Betrags Gleich hoher Streitwert bei Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen zulasten abgesicherter Versorgungsansprüche

1. Für einen Antrag auf Absicherung von Versorgungsansprüchen gegen das Risiko der Insolvenz durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, verbunden mit einer Verpfändung der Versicherungsleistung, ist bei der Wertbemessung die Wertung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG heranzuziehen. Es handelte sich bei den abzusichernden Versorgungsansprüchen um wiederkehrende Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit. Maßgebend ist deshalb für die Wertberechnung der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung (vgl. dazu BGH 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, Rn. 4). 2. Da mit einem Antrag auf Absicherung und Verpfändung im Ergebnis der Erhalt der Rente sicherstellt werden soll, kann er nicht höher bewertet werden als ein entsprechender Zahlungsantrag selbst. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 6 Satz 1 ZPO (vgl. dazu BGH 23. Mai 2017 - II ZR 169/16, Rn. 6).