OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.04.2010
7 B 201/10
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 1; BauO NRW § 6 Abs. 4; BauO NRW § 35; BauGB § 31 Abs. 2;

Abstandflächenrechtliche Privilegierung eines Dachaufbaus bei fehlendem Rücktritt des Aufbaus von allen Außenwänden; Nachbarschutz i.R.d. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Form von Regelungen über die zulässige Zahl der Vollgeschosse

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 7 B 201/10

DRsp Nr. 2010/9476

Abstandflächenrechtliche Privilegierung eines Dachaufbaus bei fehlendem Rücktritt des Aufbaus von allen Außenwänden; Nachbarschutz i.R.d. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Form von Regelungen über die zulässige Zahl der Vollgeschosse

1. Erweist sich ein Dachaufbau als ein vom Dach losgelöster selbständiger Bauteil, sind seine äußeren Begrenzungen regelmäßig als Außenwände oder als Teil von Außenwänden des Gebäudes anzusehen. Dies gilt erst recht dann, wenn diese äußeren Begrenzungen die jeweiligen Außenwände des darunter liegenden Geschosses fortsetzen.2. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie solche über die zulässige Zahl der Vollgeschosse sind für sich genommen in der Regel nicht drittschützend.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 1; BauO NRW § 6 Abs. 4; BauO NRW § 35; BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.