OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.10.2013
3 L 183/10
Normen:
LBauO M-V § 6 Abs. 7 Nr. 1; LBauO M-V § 63 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 300/09

Abstandflächenrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens bei Einhaltung der Nebenbestimmungen

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen 3 L 183/10

DRsp Nr. 2015/4741

Abstandflächenrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens bei Einhaltung der Nebenbestimmungen

Bauplanungs , Bauordnungs und Städtebauförderungsrecht Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung Wird eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen versehen, die die im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfende abstandflächenrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sicher stellen sollen, so kann darin nach den Umständen des Einzelfalls die selbständige Feststellung liegen, dass das Vorhaben bei Einhaltung der Nebenbestimmungen abstandflächenrechtlich zulässig ist. Für die selbständige Feststellung der abstandflächenrechtlichen Zulässigkeit eines dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterfallenden Vorhabens fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Tenor

Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 06. August 2010 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Auflage Nr. 1 der von der Beklagten zu Gunsten des Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 12. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.