OVG Niedersachsen - Urteil vom 27.04.2010
9 LC 271/08
Normen:
AEG § 18; NKAG § 6 Abs. 1 S. 1; NKAG § 6 Abs. 5 S. 1; NKAG § 11 Abs. 1 Nr. 4b ; AO § 163; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 2; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; BauGB § 123 Abs. 2; BauGB § 127 Abs. 2;
Fundstellen:
DVBl 2010, 925
DÖV 2010, 698

Abstellen auf die wirklichen Eigentumsverhältnisse und nicht auf die Eintragung im Grundbuch bei einem Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs wie im Fall der Deutschen Bahn AG nach dem Umwandlungsgesetz; Beurteilung einer Buswendeschleife und einer Park-and-Ride-Anlage auf einem Bahnhofsgrundstück unter dem Gesichtspunkt der Beitragspflicht auf eine Vorausleistung des Straßenausbaus

OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.04.2010 - Aktenzeichen 9 LC 271/08

DRsp Nr. 2010/18107

Abstellen auf die wirklichen Eigentumsverhältnisse und nicht auf die Eintragung im Grundbuch bei einem Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs wie im Fall der Deutschen Bahn AG nach dem Umwandlungsgesetz; Beurteilung einer Buswendeschleife und einer Park-and-Ride-Anlage auf einem Bahnhofsgrundstück unter dem Gesichtspunkt der Beitragspflicht auf eine Vorausleistung des Straßenausbaus

1. Erfolgt ein Eigentumsübergang - wie z.B. im Fall der Deutschen Bahn AG nach dem Umwandlungsgesetz - außerhalb des Grundbuchs, so kommt es für den beitragsrechtlichen Grundstücksbegriff nicht auf die (unrichtigen) Eintragungen im Grundbuch, sondern auf die wirklichen Eigentumsverhältnisse an.2. Ob eine Buswendeschleife und Park and Ride-Anlage auf einem Bahnhofsgrundstück selbst eine Erschließungsanlage darstellen oder ob sie vom Straßenausbau einen beitragsrelevanten Vorteil haben und daher beitragspflichtig sind, richtet sich nach den Festsetzungen im Bebauungsplan und dem Vorhandensein einer Widmung.

Normenkette:

AEG § 18; NKAG § 6 Abs. 1 S. 1; NKAG § 6 Abs. 5 S. 1; NKAG § 11 Abs. 1 Nr. 4b ; AO § 163; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 2; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; BauGB § 123 Abs. 2; BauGB § 127 Abs. 2;

Gründe

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