Der Architekt ist bereits in der Planungsphase verpflichtet, die Leistungen der Sonderfachleute zu koordinieren.
Soweit durch die 5. Änderungsnovelle die »Kostenkontrolle« als zusätzliche Grundleistung aufgenommen worden ist (s. vorstehend I.i.), verschärft das die Haftung des Architekten nicht. Zur Haftung siehe Kniffka, BauR 1996, 773. Ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung schuldhaft fehlerhaft, kommt ebenfalls eine Haftung des Architekten in Betracht.
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