BGH vom 11.12.1975
VII ZR 7/74
Normen:
HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 1976, 138
ZfBR 1988, 78, 127, 173

Abstimmung der Leistungen von Sonderfachleuten

BGH, vom 11.12.1975 - Aktenzeichen VII ZR 7/74

DRsp Nr. 1997/2886

Abstimmung der Leistungen von Sonderfachleuten

Der Architekt hat die Tätigkeiten aller an der Errichtung des Bauwerks beteiligten Unternehmer zu koordinieren. Diese Pflicht findet dort ihre Grenze, wo es um die Abstimmung der Leistungen von Sonderfachleuten geht, deren Fachgebiete der Architekt nicht zu beherrschen braucht (hier: Verwendung von verzinkten Eisenrohren für Heißwasserleitungen).

Normenkette:

HOAI § 15 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 ;

Hinweise:

Der Architekt ist bereits in der Planungsphase verpflichtet, die Leistungen der Sonderfachleute zu koordinieren.

Soweit durch die 5. Änderungsnovelle die »Kostenkontrolle« als zusätzliche Grundleistung aufgenommen worden ist (s. vorstehend I.i.), verschärft das die Haftung des Architekten nicht. Zur Haftung siehe Kniffka, BauR 1996, 773. Ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung schuldhaft fehlerhaft, kommt ebenfalls eine Haftung des Architekten in Betracht.