BGH - Urteil vom 25.11.2010
VII ZR 16/10
Normen:
BGB § 401; HGB § 354a;
Fundstellen:
BauR 2011, 507
MDR 2011, 244
NZBau 2011, 94
WM 2011, 213
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 21.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 35/09
LG Stuttgart, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 39/08

Abtretung eines Anspruchs auf Aufzahlung des von einem Auftraggeber eines Bauvertrags als Sicherheit für seine Mängelansprüche einbehaltenen Restwerklohns; Ablösung eines einbehaltenen Restwerklohns gegen Stellung einer Bürgschaft

BGH, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen VII ZR 16/10

DRsp Nr. 2010/23416

Abtretung eines Anspruchs auf Aufzahlung des von einem Auftraggeber eines Bauvertrags als Sicherheit für seine Mängelansprüche einbehaltenen Restwerklohns; Ablösung eines einbehaltenen Restwerklohns gegen Stellung einer Bürgschaft

Mit der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des vom Auftraggeber eines Bauvertrags als Sicherheit für seine Mängelansprüche nach Abnahme einbehaltenen Restwerklohns geht das Recht, den Einbehalt durch Bürgschaft abzulösen, in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den Zessionar über.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 401; HGB § 354a;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht die Auszahlung von Werklohn, den die Beklagte vereinbarungsgemäß als Gewährleistungssicherheit bei drei Bauvorhaben einbehalten hat.