OVG Niedersachsen - Urteil vom 07.09.2023
1 KN 69/21
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20; GG Art. 14 Abs. 1;

Abwägung; Abwägung (Eigentum); Außenbereich; Außenbereich im Innenbereich; Eigentum; Eigentumsbeeinträchtigung; Grünfläche; öffentliche Grünfläche; Kompensation; Kompensationsflächen; Spielplatz; Planerische Inanspruchnahme eines Privatgrundstücks als öffentliche Grünfläche

OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.09.2023 - Aktenzeichen 1 KN 69/21

DRsp Nr. 2023/13070

Abwägung; Abwägung (Eigentum); Außenbereich; Außenbereich im Innenbereich; Eigentum; Eigentumsbeeinträchtigung; Grünfläche; öffentliche Grünfläche; Kompensation; Kompensationsflächen; Spielplatz; Planerische Inanspruchnahme eines Privatgrundstücks als öffentliche Grünfläche

Entwickelt eine Gemeinde mit einem Erschließungsträger ein Baugebiet und weicht der Erschließungsträger bei der Teilung der Grundstücke von den Vorgaben des Bebauungsplans ab, kann es dem Gebot einer gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) entsprechen, wenn die Gemeinde zum Ausgleich eines entstandenen Kompensationsdefizits und zur Verbesserung der Wohnqualität eine im Eigentum des Erschließungsträgers stehende, bislang unbeplante Außenbereichsfläche als öffentliche Grünfläche festsetzt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand