1. Das Verbot der Beeinträchtigung der städtebaulichen Gestalt eines durch sonstige Satzung festgelegten Erhaltungsgebiets (§§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3BauGB) begründet keine Nachahmungspflicht, sondern verlangt nur die Vermeidung einer das prägende Erscheinungsbild der erhaltungswürdigen Umgebung störenden Bebauung.2. Es besteht keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die normative Festlegung von über die Versagungsgründe des § 172 Abs. 3BauGB hinausgehenden Erhaltungsanforderungen in einer sonstigen Satzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BauGB.
Tenor
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