OVG Niedersachsen - Beschluss vom 28.04.2023
1 MN 27/23
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 87 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 6;
Fundstellen:
BauR 2023, 1912
D_V 2023, 776
NVwZ-RR 2023, 847
ZfBR 2023, 584

Abwägung; Alternative; Alternativenprüfung; Bebauungsplan; Eigentum; Enteignung; Erschließung; Straßenverkehrsfläche; Zumutbarkeit; Bebauungsplan zur Entwicklung eines Wohngebiets; Abwägungsgerechtigkeit einer die Nachbarn stärker belastenden Verkehrserschließung zur Vermeidung eines Enteignungsverfahrens

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 1 MN 27/23

DRsp Nr. 2023/8475

Abwägung; Alternative; Alternativenprüfung; Bebauungsplan; Eigentum; Enteignung; Erschließung; Straßenverkehrsfläche; Zumutbarkeit; Bebauungsplan zur Entwicklung eines Wohngebiets; Abwägungsgerechtigkeit einer die Nachbarn stärker belastenden Verkehrserschließung zur Vermeidung eines Enteignungsverfahrens

Das Ziel der planenden Gemeinde, die Enteignung einer bereits festgesetzten und grundsätzlich vorteilhaften, aber vom Eigentümer nicht zur Verfügung gestellten Straßenverkehrsfläche und die mit einer Enteignung verbundenen rechtlichen Risiken zu vermeiden, kann es rechtfertigen, eine alternative Erschließung zu wählen, die mit stärkeren Belastungen der Nachbarschaft verbunden ist.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 12.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 85 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 87 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 32 "Baugebiet Bockwindmühle" der Antragsgegnerin, weil sie Störungen durch die ihrem Wohngrundstück gegenüberliegende Zufahrt zum Baugebiet befürchten.