VGH Bayern - Urteil vom 12.10.2020
15 N 19.1077
Normen:
BauNVO § 18 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Abwägung der Interessen des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebs und Betreibers einer Biogasanlage in räumlicher Nähe zum Plangebiet; Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen durch Auslegung

VGH Bayern, Urteil vom 12.10.2020 - Aktenzeichen 15 N 19.1077

DRsp Nr. 2020/16810

Abwägung der Interessen des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebs und Betreibers einer Biogasanlage in räumlicher Nähe zum Plangebiet; Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen durch Auslegung

Nach § 18 Abs. 1 BauNVO sind bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Aus Gründen der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit muss es sich dabei um eindeutig bestimmte oder bestimmbare feste Bezugspunkte handeln.

Tenor

I.

Der am 10. Mai 2019 bekannt gemachte Bebauungsplan "W ...-Erweiterung" der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 18 Abs. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den am 10. Mai 2019 bekannt gemachten Bebauungsplan "W ... - Erweiterung" der Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 1 ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs (Schweinemast), dessen Stallungen sich auf FlNrn. ... und ... Gemarkung B ... befinden. Darüber hinaus betreibt er mit dem Antragsteller zu 2 eine Biogasanlage auf FlNr. ...