OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.04.2018
10 D 41/16.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1; BauGB § 215 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1;

Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange bei Einschränkung der (baulichen) Nutzbarkeit von Grundstücken eines Eigentümers i.R.d. Festsetzung eines Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2018 - Aktenzeichen 10 D 41/16.NE

DRsp Nr. 2018/7687

Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange bei Einschränkung der (baulichen) Nutzbarkeit von Grundstücken eines Eigentümers i.R.d. Festsetzung eines Bebauungsplans

Es gibt zwar keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplanes, doch ist dann, wenn ein Bebauungsplan geändert wird, das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen bauplanungsrechtlichen Zustandes abwägungserheblich. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.