OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.10.2018
7 D 66/17.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 55

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei Ausweisung einer unbebauten Fläche im Bebauungsplan als reines Wohngebiet für drei Einfamilienwohnhäuser im rückwärtigen Bereich eines Straßengevierts; Bestimmen der städtebaulichen Erforderlichkeit nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 7 D 66/17.NE

DRsp Nr. 2018/17516

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei Ausweisung einer unbebauten Fläche im Bebauungsplan als reines Wohngebiet für drei Einfamilienwohnhäuser im rückwärtigen Bereich eines Straßengevierts; Bestimmen der städtebaulichen Erforderlichkeit nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; hiervon ausgenommen sind die durch die Vertagung der Sitzung vom 6.9.2018 entstandenen Kosten, diese trägt die Antragsgegnerin; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 34 Abs. 1;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem im rückwärtigen Bereich eines Straßengevierts eine bislang unbebaute Fläche als reines Wohngebiet für drei Einfamilienwohnhäuser ausgewiesen wird.