Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; hiervon ausgenommen sind die durch die Vertagung der Sitzung vom 6.9.2018 entstandenen Kosten, diese trägt die Antragsgegnerin; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem im rückwärtigen Bereich eines Straßengevierts eine bislang unbebaute Fläche als reines Wohngebiet für drei Einfamilienwohnhäuser ausgewiesen wird.
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