BVerwG - Beschluss vom 21.03.2019
4 BN 35.18
Normen:
BauGB § 136 Abs. 4 S. 3; BauGB § 142 Abs. 3 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 61/17

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander bei den städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen; Festlegung eines Gebiets als Sanierungsgebiet durch Satzung; Darlegen der Überlegungen der Gemeinde bei der Festlegung der Sanierungsziele und der Abgrenzung des Sanierungsgebiets

BVerwG, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 4 BN 35.18

DRsp Nr. 2019/8667

Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander bei den städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen; Festlegung eines Gebiets als Sanierungsgebiet durch Satzung; Darlegen der Überlegungen der Gemeinde bei der Festlegung der Sanierungsziele und der Abgrenzung des Sanierungsgebiets

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 136 Abs. 4 S. 3; BauGB § 142 Abs. 3 S. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

1. Der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. September 2018 hilfsweise für den Fall, dass Einvernehmen zum Ruhen des Verfahrens nicht herzustellen ist, gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO war abzulehnen.