Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange; Ausreichende Ermittlung und Bewertung der Eigentumsinteressen bei den Festsetzungen einer Verkehrsfläche und öffentlichen Grünfläche; Flexibler und dem Einzelfall gerecht werdender Interessenausgleich bei einer Planungsentscheidung; Rechtfertigung des geplanten Ausschlusses der Privatnützigkeit durch hinreichend gewichtige öffentliche Belange
VGH Bayern, Urteil vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 2 N 13.2425
DRsp Nr. 2015/10833
Abwägung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange; Ausreichende Ermittlung und Bewertung der Eigentumsinteressen bei den Festsetzungen einer Verkehrsfläche und öffentlichen Grünfläche; Flexibler und dem Einzelfall gerecht werdender Interessenausgleich bei einer Planungsentscheidung; Rechtfertigung des geplanten Ausschlusses der Privatnützigkeit durch hinreichend gewichtige öffentliche Belange
1. Das Abwägungsgebot aus § 2 Abs. 3BauGB und § 1 Abs. 7BauGB wird verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in sie nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer unverhältnismäßigen Weise vorgenommen worden ist. Entscheidend ist, ob nach vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind.
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