OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.02.2011
OVG 2 A 2.09
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 4 Abs. 2; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1, 4; BauGB § 5 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; GG Art. 14 Abs. 1;

Abwägung der Windenergienutzung mit konkurrierenden öffentlichen Belangen in Bezug auf die verbleibenden sog. Potenzialflächen im Flächennutzungsplan; Prüfung einer planenden Gemeinde durch Gewährleistung eines hinreichenden Flächenpotenzials für eine Windenergienutzung; Abgrenzung von weichen und harten Tabuzonen durch Aufstellung von Windenergieanlagen nach städtebaulichen Vorstellungen; Darstellung von Konzentrationsflächen mit Ausschlussflächen für Windkraftanlagen in dem Teilflächennutzungsplan Windenergienutzung der Gemeinde Wustermark; Zwingende Prüfungsreihenfolge für eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans nach Präzision der Anforderungen an die Abwägung durch das Bundesverwaltungsgericht

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen OVG 2 A 2.09

DRsp Nr. 2011/8524

Abwägung der Windenergienutzung mit konkurrierenden öffentlichen Belangen in Bezug auf die verbleibenden sog. Potenzialflächen im Flächennutzungsplan; Prüfung einer planenden Gemeinde durch Gewährleistung eines hinreichenden Flächenpotenzials für eine Windenergienutzung; Abgrenzung von "weichen und harten" Tabuzonen durch Aufstellung von Windenergieanlagen nach städtebaulichen Vorstellungen; Darstellung von Konzentrationsflächen mit Ausschlussflächen für Windkraftanlagen in dem Teilflächennutzungsplan "Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark; Zwingende Prüfungsreihenfolge für eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans nach Präzision der Anforderungen an die Abwägung durch das Bundesverwaltungsgericht