OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.01.2020
7 B 961/19.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
BauR 2020, 977

Abwägung des Interesses des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks hinsichtlich Beeinträchtigung von den Auswirkungen (z. B. Lärm und Staub) einer Baustelleneinrichtung bei Realisierung des Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 7 B 961/19.NE

DRsp Nr. 2020/1615

Abwägung des Interesses des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks hinsichtlich Beeinträchtigung von den Auswirkungen (z. B. Lärm und Staub) einer Baustelleneinrichtung bei Realisierung des Bebauungsplans

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

Der Antrag, mit dem die Antragsteller sinngemäß begehren,

den Bebauungsplan Nr. 16 "Q.-weg" gemäß § 47 Abs. 6 VwGO durch Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens - 7 D 73/19.NE - außer Vollzug zu setzen,

hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig.

Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.