OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.09.2014
10 D 5/13.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 11; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 2a; BauGB § 10 Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2;

Abwägung öffentlicher und privater Belange bei der Aufstellung eines Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2014 - Aktenzeichen 10 D 5/13.NE

DRsp Nr. 2014/13878

Abwägung öffentlicher und privater Belange bei der Aufstellung eines Bebauungsplans

1. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, sind grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen.