OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.08.2023
2 B 349/23.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 14 und Nr. 20;

Abwägungsbeachtlichkeit des Belangs des Schutzes des Grundeigentums vor aus dem Plangebiet abfließendem Niederschlagswasser; Vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2023 - Aktenzeichen 2 B 349/23.NE

DRsp Nr. 2023/11204

Abwägungsbeachtlichkeit des Belangs des Schutzes des Grundeigentums vor aus dem Plangebiet abfließendem Niederschlagswasser; Vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 14 und Nr. 20;

Gründe