BVerwG - Beschluß vom 15.11.1989
4 NB 28.89
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BImSchG § 50;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 09.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 3/89

Abwägungsfehler infolge Verletzung der Planungsleitsätze und Optimierungsgebote

BVerwG, Beschluß vom 15.11.1989 - Aktenzeichen 4 NB 28.89

DRsp Nr. 2009/19893

Abwägungsfehler infolge Verletzung der Planungsleitsätze und Optimierungsgebote

1. Sind bereits die in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen mit gesetzlichen Vorgaben in Form von Planungsleitsätzen und Optimierungsgeboten (hier: § 50 BImSchG) nicht vereinbar und damit zugleich abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 6 BauGB), stellt sich insoweit nicht mehr die Frage, ob und in welchem Maße die planende Gemeinde die Lösung von Konflikten zwischen unterschiedlichen Arten von Nutzungen der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen darf. 2. Vielmehr muß sich die Gemeinde bei der Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenhalten lassen, daß sie ein Aufeinandertreffen von verschiedenartigen Nutzungen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung durch Ausweisung unterschiedlicher benachbarter Baugebiete festgesetzt und damit die Lösung möglicher Konflikte gerade nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen hat.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BImSchG § 50;

Gründe:

Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß das Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO verpflichtet gewesen wäre, die Sache wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder wegen einer Abweichung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.