OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.2014
7 D 35/13.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 5a;

Abwägungsgebot bzgl. Festsetzung eines Mischgebiets als Baugebietstyp i.R.d. Erstellung eines Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 7 D 35/13.NE

DRsp Nr. 2015/3550

Abwägungsgebot bzgl. Festsetzung eines Mischgebiets als Baugebietstyp i.R.d. Erstellung eines Bebauungsplans

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 29 - Bundesstraße/Q.---weg - der Gemeinde S.ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BauNVO § 1 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 5a;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 29 - Bundesstraße/Q.---weg - der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem denkmalgeschützten Vierkanthof bebauten Grundstücks in S. , Q.---weg 10 und 10a. Das Grundstück grenzt mit drei Seiten unmittelbar an das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplanes.