OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2015
7 B 1200/15.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 246 Abs. 10 S. 1; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2016, 640

Abwägungsgebot hinsichtlich Zulassung von Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme (hier: Unterbringung von Flüchtlingen)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 7 B 1200/15.NE

DRsp Nr. 2016/1431

Abwägungsgebot hinsichtlich Zulassung von Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme (hier: Unterbringung von Flüchtlingen)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 246 Abs. 10 S. 1; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Der Antrag, mit dem die Antragsteller begehren, den Bebauungsplan " - B -" i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 1.10.2015 außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg.

Das Normenkontrollgericht kann gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Der von den Antragstellern befürchtete Vollzug des Bebauungsplanes stellt mangels hinreichend dargelegter schwerwiegender Beeinträchtigungen rechtlich geschützter Positionen noch keinen schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dar.