Der Bebauungsplan "M.straße, Änderung 2" der Antragsgegnerin in der Fassung der öffentlichen Bekanntmachung vom 21. Dezember 2017 wird für unwirksam erklärt, soweit in Nr. 1.1 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz und Nr. 1.2 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz der textlichen Festsetzungen die Ausnahmeregelung für Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten bis zur Grenze der Großflächigkeit von folgender Voraussetzung abhängig gemacht wird:
"wenn keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten sind".
Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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