OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.04.2018
8 C 10812/17.OVG
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 11; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 1 Abs. 10; BImSchG § 50 S. 1;

Abwägungsspielraum der Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplans zur Umsetzung eines von ihr beschlossenen Einzelhandelskonzepts zur Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs; Bebauungsplan als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 8 C 10812/17.OVG

DRsp Nr. 2018/8565

Abwägungsspielraum der Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplans zur Umsetzung eines von ihr beschlossenen Einzelhandelskonzepts zur Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs; Bebauungsplan als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange

Zum Abwägungsspielraum der Gemeinde bei Aufstellung eines Bebauungsplans, der ein von ihr beschlossenes Einzelhandelskonzept zur Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs umsetzen soll.

Tenor

Der Bebauungsplan "M.straße, Änderung 2" der Antragsgegnerin in der Fassung der öffentlichen Bekanntmachung vom 21. Dezember 2017 wird für unwirksam erklärt, soweit in Nr. 1.1 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz und Nr. 1.2 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz der textlichen Festsetzungen die Ausnahmeregelung für Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten bis zur Grenze der Großflächigkeit von folgender Voraussetzung abhängig gemacht wird:

"wenn keine Beeinträchtigung der zentralen Einkaufsbereiche zu erwarten sind".

Im Übrigen werden die Normenkontrollanträge abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 11; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 1 Abs. 10; BImSchG § 50 S. 1;

Tatbestand