OLG Brandenburg - Urteil vom 13.08.2019
6 U 102/19
Normen:
GVG § 71 Abs. 1; ZPO § 29; GWB § 87;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 06.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 283/16

Abwasserbeseitigungsentgelte für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Abwasseranlage zur NiederschlagsentwässerungAbweisung einer Klage als unzulässig wegen rechtsfehlerhafter Verneinung der ZuständigkeitZuständigkeit der KartellgerichteBerücksichtigung kartellrechtlicher Normen und Grundätze

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.08.2019 - Aktenzeichen 6 U 102/19 - Aktenzeichen 17 U 1/18 Kart

DRsp Nr. 2019/13540

Abwasserbeseitigungsentgelte für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Abwasseranlage zur Niederschlagsentwässerung Abweisung einer Klage als unzulässig wegen rechtsfehlerhafter Verneinung der Zuständigkeit Zuständigkeit der Kartellgerichte Berücksichtigung kartellrechtlicher Normen und Grundätze

1. § 87 GWB ist restriktiv auszulegen und deshalb begründet sich eine Zuständigkeit der Kartellgerichte nicht bereits aufgrund der bloßen Behauptung einer Partei, dass sich ihr Einwand aus Kartellrecht ergibt.2. Die Partei, die sich auf die Zuständigkeit des Kartellgerichts beruft, muss mit ihrem Tatsachenvortrag einen kartellrechtlichen Anspruch oder einen Einwand ernsthaft geltend machen und in vertretbarer Weise auf Kartellrecht stützen.3. Erforderlich ist dazu der Vortrag eines Lebenssachverhaltes, der nach einer ersten summarischen Würdigung nicht ohne Berücksichtigung kartellrechtlicher Normen und Grundätze zu beurteilen und zu lösen ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.07.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 283/16 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Cottbus zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.