BVerwG - Urteil vom 03.11.2020
9 A 13.19
Normen:
AEG § 18 S. 2; FStrG § 17 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 170, 262
DÖV 2021, 319

Abwehranspruch eines Betreibers einer Fährverbindung gegen die Errichtung und den Betrieb einer festen Gewässerquerung als Konkurrenzverbindung (hier: Fehmarnbeltquerung); Wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrslage als ein schutzwürdiger Abwägungsbelang

BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - Aktenzeichen 9 A 13.19

DRsp Nr. 2021/930

Abwehranspruch eines Betreibers einer Fährverbindung gegen die Errichtung und den Betrieb einer festen Gewässerquerung als Konkurrenzverbindung (hier: Fehmarnbeltquerung); Wirtschaftliches Interesse an der Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrslage als ein schutzwürdiger Abwägungsbelang

1. Die Grundrechte schützen einen Unternehmer nicht vor dem Marktzutritt eines Konkurrenten, sondern allenfalls vor marktverzerrenden Maßnahmen, wie Subventionen oder Ausnahmegenehmigungen, zu dessen Gunsten. Sie vermitteln dem Betreiber einer Fährverbindung daher regelmäßig keinen Abwehranspruch gegen die Errichtung und den Betrieb einer festen Gewässerquerung. Für die Belange eines Fährunternehmens gilt dies bei der Planung einer festen Gewässerquerung vor allem dann, wenn diese im Wesentlichen die gleichen Start- und Zielpunkte verknüpfen soll wie die bestehende Fährverbindung.2. Das wirtschaftliche Interesse an der Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrslage kann ein schutzwürdiger Abwägungsbelang sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

AEG § 18 S. 2; FStrG § 17 Abs. 1 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I

1. 2.