BVerfG - Beschluss vom 20.09.2019
7 A 5/19
Normen:
GVG § 13; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; VwGO § 173 S. 1;

Abwehransprüche gegen Planungsarbeiten der privatrechtlich organisierten DB Netz AG; Eröffnung des Zivilrechtswegs bei privatrechtlichen Organisationsformen der Verwaltung; Berücksichtigung fehlender Befugnisse zum hoheitlichen Handeln

BVerfG, Beschluss vom 20.09.2019 - Aktenzeichen 7 A 5/19

DRsp Nr. 2019/15929

Abwehransprüche gegen Planungsarbeiten der privatrechtlich organisierten DB Netz AG; Eröffnung des Zivilrechtswegs bei privatrechtlichen Organisationsformen der Verwaltung; Berücksichtigung fehlender Befugnisse zum hoheitlichen Handeln

1. Bedient sich die Verwaltung privatrechtlicher Organisationsformen, ohne dass diesen die Befugnis eingeräumt wird, hoheitlich zu handeln, kommt für Klagen gegen diese privatrechtlichen Organisationen, auch wenn sie vom Staat gegründet und beherrscht werden, nur der Zivilrechtsweg in Betracht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 6. März 1990 - 7 B 120.89 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 244 S. 27 f.).2. Abwehransprüche gegen Planungsarbeiten der privatrechtlich organisierten DB Netz AG sind als privatrechtlich zu qualifizieren.

Normenkette:

GVG § 13; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; VwGO § 173 S. 1;

[Gründe]

I

Die Klägerin ist eine Gemeinde im Landkreis Rosenheim. Sie wendet sich gegen die Fortsetzung von ihr Gemeindegebiet betreffenden Vorplanungen der Beklagten.

Die Vorplanungen beziehen sich auf eine Erweiterung des Schienenweges von München über Rosenheim hin zur deutsch-österreichischen Grenze von derzeit zwei auf vier Gleise ("Brenner-Nordzulauf"), die im Zusammenhang mit dem Kernnetzkorridor Skandinavien - Mittelmeer des Transeuropäischen Verkehrsnetzes und dem Bau des Brenner-Basistunnels zwischen Österreich und Italien steht.