OVG Sachsen - Beschluss vom 15.09.2010
1 A 368/09
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2; SächsBO a.F. § 62;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 368/09

Abwehrrecht eines benachbarten Grundstückseigentümers gegen eine Baugenehmigung nur im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von nachbarschützendenen Normen; Ausschluss des Gebietswahrungsanspruchs im Hinblick auf Lage der benachbarten Grundstücke in unterschiedlichen Baugebieten

OVG Sachsen, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 1 A 368/09

DRsp Nr. 2010/18216

Abwehrrecht eines benachbarten Grundstückseigentümers gegen eine Baugenehmigung nur im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von nachbarschützendenen Normen; Ausschluss des Gebietswahrungsanspruchs im Hinblick auf Lage der benachbarten Grundstücke in unterschiedlichen Baugebieten

1. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass ein Antragsteller im Zulassungsverfahren zum einen zumindest einen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und zum anderen herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrundes erfüllt sind.2. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung darauf beschränkt, das Vorliegen der von dem Antragsteller bezeichneten Zulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.3. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dient der Gewährleistung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls, mithin der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrages ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht.