VGH Bayern - Beschluss vom 25.10.2010
1 CS 10.1907
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 SN 10.2912

Abwehrrecht eines Dritten gegen eine dem Immissionsschutz dienende Auflage in einer Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 1 CS 10.1907

DRsp Nr. 2010/22043

Abwehrrecht eines Dritten gegen eine dem Immissionsschutz dienende Auflage in einer Baugenehmigung

Zu den (verneinten) Voraussetzungen, unter denen einem Dritten aufgrund einer dem Immissionsschutz dienenden Auflage in einer Baugenehmigung ein selbständiges (von der materiellen Rechtslage unabhängiges) Abwehrrecht zustehen kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.