VGH Hessen - Beschluss vom 05.03.2019
3 B 1518/18
Normen:
BauNVO § 16; BauNVO § 19 Abs. 4; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2019, 932
DÖV 2019, 494
NVwZ-RR 2019, 805
ZfBR 2019, 383
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 2588/18

ABWEICHUNG; AUSMAß; AUSWIRKUNGEN; BEBAUUNGSPLAN; FESTSETZUNGEN GRUNDFLÄCHE; GRUNDFLÄCHENZAHL; HÖCHSTMAß; MAXIMALWERT; MAß DER BAULICHEN NUTZUNG; ÜBERSCHREITUNG

VGH Hessen, Beschluss vom 05.03.2019 - Aktenzeichen 3 B 1518/18

DRsp Nr. 2019/4978

ABWEICHUNG; AUSMAß; AUSWIRKUNGEN; BEBAUUNGSPLAN; FESTSETZUNGEN GRUNDFLÄCHE; GRUNDFLÄCHENZAHL; HÖCHSTMAß; MAXIMALWERT; MAß DER BAULICHEN NUTZUNG; ÜBERSCHREITUNG

1. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.2. Ob die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl noch als geringfügig angesehen werden kann, ist von den Auswirkungen der Überschreitung unabhängig, weil es sich hierbei um ein quantitatives, und nicht um ein qualitatives Kriterium handelt.3. Die Überschreitung einer zulässigen Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,71 ist als nicht mehr geringfügig anzusehen. 4. Will eine Gemeinde vom Gesetz vorgegebene Abweichungsmöglichkeiten von ihren planerischen Festsetzungen ausschließen - wie es für § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO in § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO vorgesehen ist -, muss sie dies in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans so eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass kein Spielraum für andere Auslegungen eröffnet wird.

Tenor